26 Januar 2007

Zitat der Woche

"Wenn Du das tust, was Du immer tust, bekommst Du das, was Du immer bekommst."

Verfasser unbekannt

19 Januar 2007

AGBs bei GW-Verträgen und Werkstattaufträgen anpassen

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EILMELDUNG

BGH: Unzulässige Verjährungsverkürzung

Mit Urteil vom 15. November, Aktenzeichen VIII ZR 3/06, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Klauseln zur verkürzten Verjährung in Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) befasst. Völlig überraschend hält er Klauseln für unzulässig, mit denen auch Schadensersatzansprüche in die Verkürzung der Verjährung einbezogen sind.

In den unverbindlich empfohlenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Abschnitt VI) sowie Reparaturbedingungen (Abschnitt VIII) sind nach Darstellung eines Verbandssprechers Klauseln enthalten, mit der die jeweilige Verjährungspflicht auf das gesetzliche Mindestmaß verkürzt wird. Diese Klauseln seien aufgrund des Urteils offensichtlich nicht mehr haltbar. Dies habe zur Folge, dass im Zweifel die Regelverjährung von 24 Monaten gelte.

Vor dem Hintergrund dieses dringenden Handlungsbedarfs habe der Zentralverband eine Interimslösung in Form einer Zusatzvereinbarung geschaffen, um etwaige Rechtsnachteile der Betriebe durch die Verwendung der vom ZDK empfohlenen Bedingungstexte zu vermeiden.

Nachfolgende Erläuterungen zu den Zusatzvereinbarungen betreffen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen und Reparaturbedingungen.





Quelle: Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.

12 Januar 2007

Kulanz kann zur Beweislastumkehr führen

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Aus einer Kulanzleistung können sich für einen Händler unter Umständen rechtliche Nachteile ergeben. Darüber informiert der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005, AZ: I ZR 284/02).

Demnach könne eine Kulanzleistung ein so genanntes "Zeugnis des Händlers wider sich selbst" darstellen. Das sei dann anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck habe, Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um den Kunden von weiteren Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern, heißt es in einem ZDK-Rundschreiben.

Die Rechtsfolge sei dann eine Umkehr der Beweislast, so dass der Händler in vollem Umfang beweispflichtig sei und eine Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten gehe. Bei der Auslegung des Verhaltens des Händlers komme es aber immer auf den Einzelfall an.

Um kein "Zeugnis wider sich selbst" abzulegen, müsse ein Händler dem Kunden deutlich machen, dass er die Kulanzleistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur im Interesse einer friedlichen Kundenbeziehung erbringe, empfiehlt der ZDK. Um das gegebenenfalls beweisen zu können, solle er dem Kunden nachweislich ein entsprechendes Schreiben übergeben oder Zeugen hinzuziehen.

Quelle: kfz-betrieb

06 Januar 2007

Zitat der Woche

"Wer nicht weiß, wo er hin will, wird sich wundern, dass er ganz woanders ankommt."

Mark Twain