04 September 2009

Stundensätze markengebundener Fachwerkstätten sind erstattungsfähig

Entscheidung des Amtsgerichts Mayen (AZ: 2b C 659/08)

Das Amtsgericht Mayen hat mit o.g.Urteil vom 03.07.2009 entschieden, dass auch bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt vom Geschädigten beansprucht werden können, wenn nicht der Versicherer eine mühelos ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufzeigt.

Hierfür sei aber nicht ausreichend, den Geschädigten nur auf eine abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in einer kostengünstigeren Fremdwerkstatt zu verweisen, so dass Gericht. Weiterhin könne der Geschädigte für die hypothetische Reparaturdauer auch Nutzungsausfall verlangen.

Im verhandelten Fall ist dem Kläger ein fiktiver Schaden in Höhe von 770,94 Euro entstanden. Dieser Betrag berücksichtigt Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt, welche das Gericht vorliegend im Rahmen der fiktiven Abrechnung für erstattungsfähig hält.

Zwar muss sich der Geschädigte, der mühelos eine konkrete ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Es fehlt jedoch an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verweisung, wenn der Geschädigte nur auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur einer kostengünstigeren Fremdwerkstatt verwiesen wird (vgl. BGH, NJW2003, 2086).