23 September 2011
Hinweispflicht auf nachziehen der Radschrauben
Eine Werkstatt muss den Autofahrer nach einem Reifenwechsel deutlich darauf hinweisen, dass die Radschrauben nachgezogen werden müssen. Wird dieser Sicherheitshinweis versäumt, ist die Werkstatt nach einem Unfall schadenersatzpflichtig.
So urteilte das Landgericht Heidelberg in einem Berufungsverfahren. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Werkstatt nicht deutlich genug darauf hingewiesen hatte, dass die Radschrauben neu aufgezogener Winterreifen nach den ersten maximal 100 Kilometern nachgezogen werden müssen.
Ein unkommentierter Hinweis ohne besondere Kennzeichnung auf der Rechnung reicht hierfür nicht aus.
Ein Mann hatte geklagt, weil er von der Werkstatt einen Schaden in Höhe von 4.000 Euro ersetzt bekommen wollte. Nach dem er rund 1.900 Kilometer gefahren war, hatte sich ein Rad während der Fahrt auf der Autobahn gelöst. Das Gericht gab ihm nun in der Berufungsinstanz Recht. Allerdings trage der Kläger eine Mitschuld von 25 Prozent, weil er die allmähliche Lockerung bemerkt haben müsste und nicht rechtzeitig zur Werkstatt fuhr.
23 April 2010
Recht des Geschädigten auf einen Anwalt nicht ohne weiteres auf die Reparaturwerkstatt übertragbar
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Anwalt mit der Verfolgung seiner Ansprüche zu beauftragen. Die Anwaltskosten werden als Kosten angesehen, die zu einer „zweckentsprechenden Rechtsverfolgung“ notwendig sind, weil sich ein Geschädigter im Allgemeinen mit der Materie des Schadenrechts nicht auskennt.
Eine Reparaturwerkstatt, die einen Anwalt mit der Wahrnehmung der durch den Geschädigten an sie abgetretenen Ansprüche aus einem Unfall beauftragt, kann die Anwaltskosten dagegen nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen, wenn kein Anlass für die Beauftragung des Anwalts bestanden hat.
Hintergrund des Urteils des Amtsgerichts Kerpen ist die Tatsache, dass es insbesondere mit dem seit 2008 in Kraft befindlichen Rechtsdienstleistungsgesetz den Kfz-Reparaturbetrieben erleichtert wurde, sich Ansprüche eines Geschädigten aus einem Verkehrsunfall abtreten zu lassen und diese in eigenem Namen geltend zu machen. Dabei geht es vor allem um die Kosten für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in der eigenen Werkstatt und für die Vermietung eines Unfallersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur.
Offen ist, ob mit dem zulässigen Übergang der Ansprüche auf das Autohaus auch der Anspruch auf einen Anwalt übergeht. Der Amtsrichter aus Kerpen äußert seine Ansicht, dass das Recht auf einen Anwalt eine Art Sonderrecht des Geschädigten ist, das nicht ohne weiteres auf ein Autohaus übertragen werden kann. In einem Autohaus kenne man sich mit Unfällen aus. Hier müsse zumindest dann nicht sofort ein Anwalt eingeschaltet werden, wenn durch das Autohaus noch nicht ein einziges Mal versucht wurde, den Anspruch gegen die Versicherung selbst durchzusetzen.
04 September 2009
Stundensätze markengebundener Fachwerkstätten sind erstattungsfähig
Das Amtsgericht Mayen hat mit o.g.Urteil vom 03.07.2009 entschieden, dass auch bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt vom Geschädigten beansprucht werden können, wenn nicht der Versicherer eine mühelos ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufzeigt.
Hierfür sei aber nicht ausreichend, den Geschädigten nur auf eine abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in einer kostengünstigeren Fremdwerkstatt zu verweisen, so dass Gericht. Weiterhin könne der Geschädigte für die hypothetische Reparaturdauer auch Nutzungsausfall verlangen.
Im verhandelten Fall ist dem Kläger ein fiktiver Schaden in Höhe von 770,94 Euro entstanden. Dieser Betrag berücksichtigt Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt, welche das Gericht vorliegend im Rahmen der fiktiven Abrechnung für erstattungsfähig hält.
Zwar muss sich der Geschädigte, der mühelos eine konkrete ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Es fehlt jedoch an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verweisung, wenn der Geschädigte nur auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur einer kostengünstigeren Fremdwerkstatt verwiesen wird (vgl. BGH, NJW2003, 2086).
21 August 2009
Erstattung der Zusatzkosten bei fiktiver Schadensabrechnung
Autofahrer können auch bei fiktiver Abrechnung eines Schadens die Erstattung von UPE-Aufschlägen, Verbringungs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten verlangen. Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hatte mit einem Urteil vom 22.06.2009 (AZ: 22 C 39/09) über Kürzungen zu entscheiden, die aufgrund eines so genannten Prüfberichts vorgenommen wurden. Mit den inzwischen fast flächendeckend von den Versicherungen in Auftrag gegebenen Prüfberichten werden nach Vorgaben der eintrittspflichtigen Versicherungen regelmäßig bestimmte Posten angegriffen, die nach Wunsch der Versicherungen im Falle einer „bloß“ fiktiven Abrechnung bitte nicht anfallen sollen.
Wie auch das AG Nürnberg im vorliegenden Fall, treten die Gerichte dieser Kürzungspraxis fast immer entschieden entgegen. Die Begründung ist im Grunde einfach: Der Geschädigte soll das bekommen, was er im Falle einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur bekommen hätte. Eben dies ist das Wesen der fiktiven Abrechnung. Es wird so getan, als ob.
Oft weisen die Gerichte darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Schadenersatzrechtes 2002 bewusst nur eine Ausnahme von diesem Prinzip gemacht habe, nämlich die Umsatzsteuer. Diese bekommt der Geschädigte gemäß §249 Abs.2 S.2 BGB nur „soweit sie tatsächlich angefallen ist“. Daraus ziehen die Juristen den Umkehrschluss, dass alle anderen Positionen ersatzfähig sind. Der Geschädigte hat Anspruch auf vollen Ausgleich der Nettoreparaturkosten. Was er damit macht, ist seine Sache.
07 August 2009
„Komplette Unfallschadenabwicklung“ ist wettbewerbswidrig
Werkstatt kann komplexe Schuldfragen nicht klären
Ein Rechtsanwalt kann von einer Werkstatt Unterlassung wegen des Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verlangen, wenn die Werkstatt mit dem Versprechen „Komplette Unfallschadenabwicklung“ wirbt. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Koblenz in einem Urteil vom 17. März (AZ: 4 HK.O 140 /08). Im Kern befasste sich das Gericht mit der Frage, wie weit die Freiräume gehen, die das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Reparaturbetrieben einräumt.
Die genannte Werbung hat das Gericht als wettbewerbswidrig eingestuft, weil sie gegen ein sich aus dem RDG ergebendes gesetzliches Verbot verstoße. Die Werkstatt biete unbestritten nicht nur die technische, sondern auch die umfassende haftungsrechtliche Abwicklung eines Unfallschadens an. Aus der Werbeaussage lasse sich nicht entnehmen, dass etwa rechtlich besonders schwierige Fälle ausgenommen sein sollen. Angeboten werde somit eindeutig eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 I RDG.
Nur juristische Nebenleistungen sind erlaubt
Derartige Rechtsdienstleistungen dürfe eine Werkstatt aber nur dann erbringen, wenn es sich um eine Nebenleistung gemäß § 5 I RDG handele. Dies traf nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht zu, vor allem weil dem Betreiber einer Werkstatt in der Regel die rechtlichen Kenntnisse fehlen, die zur Abwicklung der Schadenregulierung nötig sind.
Gerade die Klärung der Schuldfrage sei dabei für den Unfallgeschädigten von so existenzieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und „niemals Nebenleistung“ ist. Auch zähle die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Werkstättenbetreibers.
In der Praxis bedeutet dies, dass jedenfalls die Werbung mit „kompletter“ Unfallschadenabwicklung und ohne Einschränkung auf Fälle, in denen die Haftung dem Grunde nach geklärt ist, unzulässig und abmahnfähig ist. Werkstätten und auch Sachverständigen sind vorsichtigere Formulierungen zu empfehlen: etwa eine „Hilfe“ oder „Unterstützung“ bei der Unfallschadenabwicklung oder eben der Hinweise, dass bei komplizierteren Fällen oder ungeklärten Haftungsfragen auf die Hilfe eines Anwalts nicht verzichtet werden kann.
10 Juli 2009
Urteil: Falsche Geschwindigkeitsangabe kostet Versicherungsschutz
Wer nach einem Unfall bewußt eine falsche Geschwindigkeit zu Protokoll gibt, verspielt den Anspruch auf sämtliche Leistungen seiner Kaskoversicherung.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verlor der Fahrer eines Ferrari Spider 360 Modena die Kontrolle über seinen Wagen. Er geriet mit den rechten Rädern in den unbefestigten Grünstreifen der Landstraße und schleuderte über die gesamte Fahrbahn, wobei sich der Ferrari drehte und schließlich an einem Baumstumpf auf der Gegenseite zum Stehen kam. Im Unfallprotokoll gab der mit einer Selbstbeteiligung von 2500 Euro versicherte Mann an, mit 70 km/h gefahren zu sein. Das war exakt die an dieser Stelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit.
Die Versicherung allerdings weigerte sich, die anfallenden Reparaturkosten von über 67 000 Euro auch nur teilweise zu übernehmen. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt unzweifelhaft mit einer Mindestgeschwindigkeit von 95 km/h unterwegs gewesen sein muss. Diese Differenz hätten weder die Versicherung noch das Gericht als Bagatelle abgetan, teilte die Anwaltshotline mit. Eine Abweichung von immerhin 25 km/h sei keine hinnehmbare Fehlertoleranz mehr.
Der Wert der richtigen Geschwindigkeit sei eine unablässige Voraussetzung für die gerichtliche Beurteilung eines Unfallgeschehens. Der Ferrari-Fahrer habe aber in Kenntnis seiner erheblich über dem Erlaubten liegenden Geschwindigkeit vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht. Es ist laut Auffassung der Richter davon auszugehen, dass er dadurch bewusst verhindern wollte, dass die Versicherung von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls ausgehen und ihre Leistung zumindest teilweise verweigern würde. Durch diese arglistig Täuschung verlor er nun jegliche Ansprüche.
15 Mai 2009
Urteil: Käufer muss Reparatur-Fehlschlag nachweisen
Der Käufer hat die Beweislast für das Fehlschlagen einer zweimaligen Nachbesserung zu erbringen. Bleibt ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf eine erfolglose Nachbesserung oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, so geht dies zu Lasten des Käufers.
Bei dem zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer eines im Mai 2005 erworbenen Neuwagens im August und Oktober 2005 einen Defekt des elektrischen Fensterhebers bemängelt. Nach einem erneuten Auftreten im Dezember wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurück treten. Der Käufer händigte dem Händler das Fahrzeug aus, der jedoch eine Rückabwicklung verweigerte.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte fest, dass sich die Fensterscheibe wegen eines Defekts des Sensors des Einklemmschutzes erst nach mehrmaliger Betätigung des Schalters nur stückweise schließen ließ. Zudem entdeckte er typische Kratzspuren und Absplitterungen an der Scheibe, welche auf einen Einbruchversuch hinwiesen. Über den Zeitpunkt des Einbruchsversuchs herrscht Unklarheit.
Der BGH folgte der Entscheidung der Vorinstanz (OLG Stuttgart) und gab dem Rücktrittsbegehren nicht statt. Der Käufer hätte nicht bewiesen, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mangelhaft gewesen sei.
Der ZDK kommt zu dem Fazit: Den Käufer trifft die Beweislast sowohl für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen als auch für das Fortbestehen des Sachmangels, mithin die Erfolglosigkeit des zweiten Nachbesserungsversuchs. Voraussetzung ist, dass er die Kaufsache wieder entgegengenommen hat. Bleibt ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf einer erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Käufers.
12 Dezember 2008
Urteil: Quietschende Bremse rechtfertigt Rückabwicklung des Kaufvertrags
Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig
Tritt bei einem Fahrzeug der gehobenen Preisklasse häufig ein Mangel auf, der den Fahrkomfort über einen längeren Zeitraum mindert, ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurück zu treten. So entschied das Oberlandesgericht Schleswig. (Az. 14 U 125/07; ADAJUR Dok. Nr. 80196).
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin ein Fahrzeug im Wert von rund 75.000 Euro erworben. Nach einigen Wochen bemerkte sie bei Nässe wiederholt ein Quietschen der Bremsen. Dieses ließ erst nach 15 bis 20 Minuten Fahrt nach. Um das Problem zu beheben, gab sie das Fahrzeug in einem Zeitraum von acht Monaten fünf Mal zu Reparaturversuchen in die Werkstatt. Auch nach diesen Werkstattbesuchen trat immer noch ein deutliches Quietschen der Bremsen auf. Deshalb verlangte die Klägerin eine Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Das Oberlandesgericht Schleswig stimmte der Klägerin zu. Nach Ansicht des Gerichts stellen quietschende Bremsen zwar nur einen Komfortmangel dar, weder Sicherheit noch Funktion sind davon beeinträchtigt. Dennoch kann eine solche Beeinträchtigung einen erheblichen Sachmangel für den Käufer darstellen. Bei einem sehr wertvollen Fahrzeug darf der Käufer erwarten, dass ein solcher Mangel nicht auftritt, erklärte der ADAC.
Quelle: Auto-Reporter.Net
14 November 2008
Urteil: Geländewagen sind als Pkw zu besteuern
Entscheidung des Bundesfinanzhofs München
Geländewagen sind bei der Steuer grundsätzlich als Pkw zu behandeln - und nicht als "anderes Fahrzeug" im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem neuen Urteil bestätigt, das jetzt veröffentlicht wurde (Az.: II R 63/07).
In dem Fall klagte die Halterin eines Toyota Landcruiser. Sie wandte sich gegen die Einstufung ihres Geländewagens durch das Finanzamt als Pkw, nachdem sie das Gesamtgewicht um rund 500 Kilogramm abgelastet hatte.
Das Finanzamt erhob die Steuer emissionsbezogen nach Hubraum. Die Frau wollte aber eine Besteuerung nach Gewicht erreichen, wie es die Kategorie "anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes" vorsieht. Das hätte für sie steuerliche Vorteile gehabt. Die Bundesrichter urteilten, die Unterscheidung zwischen Pkw und "anderen Fahrzeugen" müsse anhand einer "Gesamtwürdigung" erfolgen.
Quelle: Automobilwoche
05 September 2008
Urteil: Werkstatt haftet für Mietwagen-Kosten
Entscheidung des Landgerichts Dresden
Werkstätten haften für die Kosten eines Mietwagens, wenn sie für eine verzögerte Reparatur verantwortlich sind. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Dresden (Az: 7 S 0235/07) weist das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hin.
Im konkreten Fall hatte der Geschädigte einen Verkehrsunfall erlitten und sein Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht. Dort erteilte er unverzüglich einen unbedingten Reparaturauftrag. Die Werkstatt wartete mit der Reparatur bis die Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten-Übernahmeerklärung (RKÜB) abgegeben hatte. Hierdurch verlängerte sich die Anmietzeit des Ersatzfahrzeuges.
Das Gericht entschied, dass die klagende Haftpflichtversicherung gegen die Werkstatt einen Schadenersatzanspruch in Höhe der über die normale Reparaturdauer hinausgehenden Anmietzeit des Ersatzfahrzeugs hat.
Um der Gefahr einer Kostentragung zu begegnen bietet es sich laut ZDK zum einen an, dass der geschädigte Kunde den Reparaturauftrag unter die Bedingung stellt, dass die Versicherung die Reparaturkostenübernahme bestätigt. Des Weiteren sollte nicht einfach abgewartet werden bis die RKÜB von der Versicherung zurückgesendet wird. Vielmehr sollte nach Empfehlung des ZDK recht zügig bei der Versicherung nachgehakt werden, ob einer Übernahme der Reparaturkosten etwas im Wege steht.
Quelle: kfz-betrieb online
16 Mai 2008
Urteil: "Turboloch" bei Automatik-Auto ist kein Mangel
Entscheidung des Münchner Landgerichts
Diesel-Fahrzeuge mit Automatikgetriebe und Turbolader können nicht an den Händler zurückgegeben werden, weil sie verzögert anfahren.
Das Münchner Landgericht wies in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Klage eines Fahrzeughalters ab, der seinen Leasingvertrag auflösen wollte und dem Hersteller arglistige Täuschung unterstellte (Az: 29 O 6962/07).
Ein Münchner Rechtsanwalt hatte einen PS-starken Wagen mit Dieselmotor und Turbolader geleast, der nach Angaben des Landgerichts etwa eine halbe Sekunde verzögert anfuhr. Dieses sogenannte „Turboloch“ entspreche nach Aussage eines Gerichtssachverständigen dem Stand der Technik und sei seit 30 Jahren eine bekannte Schwäche bei Automatikgetrieben, argumentierte das Gericht. Die Richter konnten daher keine Täuschung des Klägers erkennen.
Quelle: AUTOHAUS Online
22 Februar 2008
Unfallwagen darf in Markenwerkstatt
Entscheidung des Landgerichts Coburg
Geschädigte Fahrer müssen für eine Unfallreparatur keine Alternativangebote einholen.
Die Versicherungen müssen auch für teurere Reparaturen aufkommen.
Nach Unfällen dürfen Geschädigte Autofahrer ihre Wagen ohne weiteres in einer Markenwerkstatt reparieren lassen. Die Versicherung des Unfallverursachers muss für die Kosten auch dann aufkommen, wenn das teurer ist als die Reparatur in einer freien Werkstatt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor, auf das die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hinweist (Az.: 32 S 83/07). Geschädigte Fahrer müssen für eine anstehende Unfallreparatur also grundsätzlich keine Alternativangebote einholen.
Auch ältere Modelle zur Vertragswerkstatt
Auch bei älteren Fahrzeugen dürfe die Versicherung nicht den Rotstift ansetzen. Denn die Bindung an eine Markenwerkstatt habe Einfluss auf den Zeit- und Marktwert des Autos. Im verhandelten Fall hatte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 580 Euro von den eingereichten Kosten in Höhe von etwa 4000 Euro nicht erstattet. Sie war der Ansicht, der Geschädigte müsse sich auf eine günstigere, von der Versicherung benannte Werkstatt verweisen lassen. Die Richter entschieden im Sinne des Geschädigten.
Quelle: Autogazette.de
16 November 2007
Werkstatt-Werbung darf nicht zum Betrug einladen
Autowerkstätten dürfen ihre Kunden nicht mit Rabatten anlocken, die zum Versicherungsbetrug einladen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Werkstatt für Hagelschäden aus dem baden-württembergischen Villingen-Schwenningen entschieden. Diese hatte in einer Zeitungsanzeige mit der Schlagzeile "Hagelschaden? 150 Euro in bar" um kaskoversicherte Kunden geworben, die einen Schaden von mehr als 1.000 Euro reparieren ließen.
Dem Karlsruher Gericht zufolge müssen Autofahrer, die den Schaden lediglich in Höhe der Selbstbeteiligung tragen müssen, solche Rabatte laut Vertrag an ihre Kaskoversicherung weitergeben. Die Werbeaktion sei dagegen darauf angelegt, dass der Kunde den Preisnachlass verschweige. Dies verstoße gegen Wettbewerbsrecht. (Az: I ZR 192/06 u.a. vom 8. November 2007)
Damit gab der BGH der Klage eines Wettbewerbsverbands sowie zwei weiteren Wettbewerbsklagen statt. Das Gericht machte zwar deutlich, dass gegen Rabattaktionen im Normalfall nichts einzuwenden sei. Etwas anderes gelte jedoch, wenn Verbraucher "unangemessen unsachlich" beeinflusst werden sollten. Davon gingen die Richter im konkreten Fall aus: Die Werbung ziele darauf ab, dass die Kunden ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer verletzten.
Denn Autofahrer dürften mit ihrer Versicherung nur den tatsächlich entstandenen Schaden abrechnen. Rabatte müssen daher – zugunsten der Versicherung – von der Schadenssumme abgezogen werden. Das Versprechen derartiger Vorteile sei daher nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden sei oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig sei, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgehe.
Quelle: AUTO SERVICE PRAXIS Online
12 Oktober 2007
Wie lange gilt ein Auto als Neuwagen?
Je länger ein Auto beim Händler auf dem Hof steht, desto weniger darf er als Neuwagen verkauft werden. Längere Lagerzeiten können durchaus dazu führen, dass ein Fahrzeug seine Neuwageneigenschaft verliert und der Händler den auf den Kauf eines Neuwagens gerichteten Vertrag mit einem solchen Fahrzeug nicht erfüllt hat. Darauf weist der Auto Club Europa (ACE) hin.
Seit einem Urteil des Bundesgerichtshof vom Oktober 2003 (AZ: VIII ZR 227/02) sei ein Fahrzeug zwölf Monate ab Herstellung nicht mehr als "fabrikneu" anzusehen. Falls es aufgrund der längeren Standzeit bereits Mängel aufweist, verliere das Fahrzeug sogar noch früher seine Neuwageneigenschaft.
Lege man diese Rechtsprechung zugrunde, hätte der Händler im Fall einer zweijährigen Lagerdauer den Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, stellt der ACE fest. Außerdem habe er hinsichtlich der Neuwageneigenschaft eine falsche Zusicherung abgegeben. Dementsprechend könne man wahlweise Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (angemessene Herabsetzung des Kaufpreises) oder Schadenersatz verlangen, es sei denn, man hätte den Ladenhüter in Kenntnis der langen Lagerdauer ohne Vorbehalt abgenommen.
Quelle: Auto Club Europa (ACE)
31 August 2007
Urteil: Wassereintritt ist nicht automatisch ein Sachmangel
Entscheidung des OLG Brandenburg
Das Eindringen von Wasser in den Innenraum eines Cabrios bei Benutzung eines Hochdruckreinigers berechtigt den Käufer nicht zur Rückgabe des Wagens. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden (Az.: 4 U 121/06). Nach Ansicht des Gerichts muss sich der Käufer erkundigen, wie er den Wagen reinigen kann. Reinige er den Wagen unsachgemäß, so liege kein Mangel vor, der ihn zur Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Fahrzeugkäufers zurück. Der Kläger wollte den Kauf eines Cabrios rückgängig machen, nachdem bei der Vorreinigung mit einem Hochdruckreinigungsgerät über das Dach Wasser in den Innenraum eingedrungen war. Die Benutzung von Waschanlagen gehöre zur üblichen Nutzung eines Wagens. Sei dies nicht möglich, so liege ein Mangel vor, argumentierte der Kläger.
Das OLG sah dies anders. Gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen hielt das Gericht dem Kläger vor, das Reinigungsgerät nicht sachgerecht eingesetzt zu haben. Er hätte den Wasserstrahl nicht waagerecht auf die Verdeckkante halten dürfen, sondern senkrecht.
Quelle: AUTOHAUS Online
13 Juli 2007
Rotes Kennzeichen: Kfz-Gewerbe Bayern gibt Entwarnung
Die Neuregelung der Fahrzeugzulassungsverordnung läßt weiterhin Pkw-Probefahrten mit rotem Kennzeichen auch ohne Begleitung des Händlers zu.
Darauf hat der Geschäftsführer des Kfz-Gewerbes Bayern, Dirk Weinzierl, hingewiesen.
In einem Schreiben habe Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee deutlich gemacht, dass es selbstverständlich weiterhin möglich sei, "Probefahrten mit Fahrzeugen, die mit roten Kennzeichen ausgestattet sind, auch ohne Begleitung des Kfz-Händlers durchzuführen."
Das Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung am 01. März 2007 hatte zunächst gegenteilige Befürchtungen ausgelöst.
Der Kfz-Verband in Bayern betonte jetzt, dass hierbei aber keine wesentlichen Änderungen bei den Regelungen zur vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr eingeführt wurden. § 16 Abs. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung wurde durch den Bundesrat lediglich dahingehend ergänzt, dass das rote Kennzeichen nur zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt wird.
Quelle: AUTOHAUS Online
29 Juni 2007
Einschränkungen bei roten Kennzeichen
Die seit 1. März geltende Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) schränkt Fahrten mit Händlerkennzeichen wesentlich ein – dies interpretiert zumindest das bayerische Innenministerium in die modifizierte und umbenannte ehemalige StVZo hinein und meint, Fahrten zur Anregung der Kauflust von Privatpersonen seien ebenso wenig mit 06er-Kennzeichen gestattet, wie das Verleihen an eine andere Firma ohne Kaufabsicht.
Vollends irritiert das bayerische Innenministerium in einer weiteren Pressemitteilung, wenn dort zum einen verkündet wird, dass bei Probe- und Überführungsfahrten nur noch ein Betriebsangehöriger fahren dürfe oder mitfahren müsse, es an anderer Stelle jedoch zulässt, dass die roten Kennzeichen an Privatpersonen mit konkreter Kaufabsicht ausgeliehen werden.
Dass man zumindest in Bayern mit den angedrohten empfindlichen Strafen ernst machen will, bekamen bereits die ersten Kfz-Händler zu spüren, die sich u. a. wegen angeblichen Verleihens an einen Kollegen nun einem Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren ausgesetzt sehen. Zudem droht der Entzug der Kennzeichen.
Der BVfK protestiert gegen eine überzogene Auslegung des § 16 FZV und fordert eine praxisgerechte Anwendung des Gesetzes.
"Es kann nicht sein, dass ein Händler monatelang auf sein mitunter wichtigstes Handwerkszeug verzichten muss, da Gerichte entscheiden sollen, ob eine Fahrt zur Anregung der Kauflust diente, oder die Kaufabsicht bereits konkret war", erläutert ein Verantwortlicher des BVfK.
Dem Fahrzeughandel rät der Verband zu sorgsamen Umgang, der sich natürlich nicht mit missbräuchlicher Nutzung für eine Urlaubsfahrt vereinbaren lässt. BVfK-Mitglieder verfügen bereits über aktualisierte Benutzungsvereinbarungen für Probe- und Überführungskennzeichen.
Quelle: AUTOHAUS Online
22 Juni 2007
Urteil: Kläger darf defektes Auto zurückgeben
Entscheidung des OLG Koblenz
"Verhalten des Autofahrers war nicht ursächlich für den Schaden"
Versäumte Inspektionen kosten einen Autofahrer bei einem technischen Mangel am Fahrzeug nicht ohne weiteres seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Händler. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor (AZ 5 U 1518/06).
Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn der Fahrzeughändler nachweisen könne, dass der technische Fehler bei regelmäßiger Wartung nicht aufgetreten wäre.
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und gab der Anfechtungsklage eines Autokäufers statt.
Der Kläger hatte einen Neuwagen gekauft, bei dem sich nach etwa 18 Monaten der sechste Gang nicht mehr einlegen ließ. Der Händler weigerte sich, den Fehler auf seine Kosten zu beheben beziehungsweise das Fahrzeug zurückzunehmen, da der Kläger die regelmäßig vorgesehenen Inspektionstermine nicht wahrgenommen hatte.
Anders als das Landgericht sah das OLG darin keinen ausreichenden Grund, die Rückabwicklung des Vertrages zu versagen. Ein Sachverständiger habe festgestellt, dass das Verhalten des Klägers den technischen Defekt nicht begünstigt habe. Da der Fahrzeughändler eine Nachbesserung endgültig abgelehnt habe, dürfe der Kläger den Wagen zurückgeben.
20 April 2007
Wer haftet bei Ausfall von elektronischen Fahrhilfen?
Elektronische Helfer wie ABS oder ESP sollen den Autofahrer vor Unfällen bewahren. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn die Technik versagt?
Juristen sind darüber noch uneins.
Der Autofahrer ist heute von einer Vielzahl elektronischer Hilfsmittel umgeben, die ihn vor Unfällen bewahren sollen. Nicht geklärt ist jedoch die Frage, was auf den Autofahrer zukommt, wenn die elektronischen Helfer einmal nicht das tun, was sie sollen.
Dass ein ABS das Blockieren der Räder verhindert und ein ESP den Unfall in zu schnell durchfahrenen Kurven nahezu ausschließt, zählt fast schon zur Selbstverständlichkeit. Schließlich ist man technisch mittlerweile schon auf ganz anderen Ebenen aktiv: Da wird dafür gesorgt, dass Hindernisse auf der Straße trotz tiefster Dunkelheit frühzeitig erkannt werden. Und es gibt Systeme, die für den richtigen Abstand zum Vordermann sorgen oder das Einparken erleichtern.
Doch diese Hilfen können nur genossen werden, wenn die Technik einwandfrei funktioniert.
Zwar sind diese Systeme gleich mehrfach abgesichert und ein Fehlverhalten ist nahezu ausgeschlossen, jedoch hat bisher niemand eine umfassende Antwort darauf, wer die Verantwortung trägt, wenn die Elektronik im Auto versagt. «Es ist eine knifflige Frage, auf die es noch keine wirklich eindeutige Antwort gibt», meint ADAC-Sprecher Maximilian Mauerer.
«Die Frage wie weit es bei den Fahrassistenzsystemen zum Beispiel in Hinblick auf das Thema Produkthaftung geht, ist ein wunder Punkt», sagt auch Sven Rademacher vom Deutschen Verkehrs-Sicherheitsrat. Tatsächlich sieht es derzeit aber noch so aus, dass ein Autofahrer sich zwar über die vielen Möglichkeiten und Helfer im Auto freuen darf - wenn er sie benutzt, ist es aber wohl einzig und allein seine Verantwortung.
Das gilt auch in Hinblick auf den Versicherungsschutz: «Die Fahrassistenzsysteme entbinden nicht von der Verantwortung», erklärt Katrin Rüter de Escobar, Sprecherin des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Ein Tempomat zum Beispiel ist zwar kein wirklich neuartiges Bauteil - die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang ist jedoch ein Hinweis darauf, was beim Versagen elektronischer Fahrhilfen zu erwarten ist.
Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (Az.: 2 Ss OWi 200/06) weist Petra Schmucker, Juristin des Automobilclubs von Deutschland (AvD) in Frankfurt/Main, hin. In dem Fall hatte ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug die zulässige Geschwindigkeit trotz eingestellten Tempomats überschritten. «Es stellte sich später heraus, dass der Tempomat defekt war», erklärt Petra Schmucker. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass der Fahrer für die Einhaltung des Tempos verantwortlich ist, nicht die Technik.
Damit sind aber nicht alle offenen Fragen geklärt. «Es gibt zum einen die unterstützenden Systeme im Auto. Sie greifen nicht ein, sondern unterstützen den Fahrer nur», erklärt die Juristin. Für solche Systeme dürfte die Verantwortung weiter beim Fahrer liegen. Wie aber sieht es aus, wenn ein Fahrzeug nach der Idee der Techniker vor einem Hindernis zum Beispiel auf eigene Faust den Fahrer beim Bremsen unterstützen soll - dies aber durch einen Elektronik-Fehler ins Gegenteil umgekehrt wird? «Es gibt da einige Dinge, die noch nicht ausdiskutiert sind», so Petra Schmucker.
Maximilian Maurer sieht noch viele weitere Fragen auf den Autofahrer und auch auf die Rechtsprechung zukommen. «Man denkt ja bereits darüber nach, dass Autos in der Zukunft elektronisch miteinander kommunizieren», beschreibt der ADAC-Sprecher die Ideen der Techniker. Das könnte dann so aussehen, dass die Elektronik an einer Kreuzung auch einmal abklärt, wer eigentlich die Vorfahrt hat. Der Fahrer soll so vor einem Fehlverhalten geschützt werden - wenn denn alles richtig funktioniert. Nicht beantwortet ist die Frage, wer die Verantwortung trägt, wenn hier ein Unfall geschieht, den der Fahrer durch eigenes Eingreifen nicht verhindern konnte.
Doch auch heute schon gilt, dass ein Autofahrer sich nicht blind auf die Assistenzsysteme verlassen sollte. Man dürfe nicht das Gefühl haben, durch die Technik auf der sicheren Seite zu sein, warnt Sven Rademacher. Denn im Endeffekt trägt bisher eben immer noch der Mensch hinter dem Lenkrad die Verantwortung für alles, was auf der Straße geschieht.
Quelle: autogazette.de
02 März 2007
Was bedeutet "fahrbereit"?
Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil Grundsätze über den Begriff "fahrbereit" entwickelt. Im Streitfall ging es zwar um ein Geschäft unter Privatleuten, die Überlegungen des BGH sind aber auch für gewerbliche Händler wegweisend. In dem Fall musste der Motor des gebrauchten Pkw nach einer Fahrtstrecke von ca. 2.000 Kilometer ausgetauscht werden. Beim Verkauf hatte der Verkäufer erklärt, das Auto sei "fahrbereit". Der Käufer wollte es an den Verkäufer zurückgeben. Die Revision des Klägers wurde vom BGH zurückgewiesen. Seine Klage, mit der er den Kaufvertrag rückabwickeln wollte, ist in allen drei Instanzen abgewiesen worden.
Laut Rechtsanwältin Susanne Creutzig, Köln, hat der BGH anhand des Falles zwei Leitlinien entwickelt: Zum einen fehlt einem gebrauchten Auto nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit ("fahrbereit"), weil der Motor nach einer Fahrstrecke von ca. 2.000 Kilometer defekt ist und ausgetauscht werden muss. Eine Voraussetzung dabei ist allerdings, dass das Auto bei Übergabe betriebsfähig und verkehrssicher war.
Der zweite zentrale Punkt in dem Urteil des BGH: Die Bezeichnung "fahrbereit" im Kaufvertrag bedeutet nicht, dass der Verkäufer eine so genannte Haltbarkeitsgarantie dafür übernimmt, dass das Auto auch nach Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt. (BGH-Urteil vom 22.11.2006, AZ: VIII ZR 72/06)
Quelle: AUTOHAUS online
