29 Juni 2007

Einschränkungen bei roten Kennzeichen


Die seit 1. März geltende Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) schränkt Fahrten mit Händlerkennzeichen wesentlich ein – dies interpretiert zumindest das bayerische Innenministerium in die modifizierte und umbenannte ehemalige StVZo hinein und meint, Fahrten zur Anregung der Kauflust von Privatpersonen seien ebenso wenig mit 06er-Kennzeichen gestattet, wie das Verleihen an eine andere Firma ohne Kaufabsicht.

Vollends irritiert das bayerische Innenministerium in einer weiteren Pressemitteilung, wenn dort zum einen verkündet wird, dass bei Probe- und Überführungsfahrten nur noch ein Betriebsangehöriger fahren dürfe oder mitfahren müsse, es an anderer Stelle jedoch zulässt, dass die roten Kennzeichen an Privatpersonen mit konkreter Kaufabsicht ausgeliehen werden.

Dass man zumindest in Bayern mit den angedrohten empfindlichen Strafen ernst machen will, bekamen bereits die ersten Kfz-Händler zu spüren, die sich u. a. wegen angeblichen Verleihens an einen Kollegen nun einem Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren ausgesetzt sehen. Zudem droht der Entzug der Kennzeichen.

Der BVfK protestiert gegen eine überzogene Auslegung des § 16 FZV und fordert eine praxisgerechte Anwendung des Gesetzes.
"Es kann nicht sein, dass ein Händler monatelang auf sein mitunter wichtigstes Handwerkszeug verzichten muss, da Gerichte entscheiden sollen, ob eine Fahrt zur Anregung der Kauflust diente, oder die Kaufabsicht bereits konkret war", erläutert ein Verantwortlicher des BVfK.

Dem Fahrzeughandel rät der Verband zu sorgsamen Umgang, der sich natürlich nicht mit missbräuchlicher Nutzung für eine Urlaubsfahrt vereinbaren lässt. BVfK-Mitglieder verfügen bereits über aktualisierte Benutzungsvereinbarungen für Probe- und Überführungskennzeichen.


Quelle: AUTOHAUS Online