29 Juni 2007

Einschränkungen bei roten Kennzeichen


Die seit 1. März geltende Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) schränkt Fahrten mit Händlerkennzeichen wesentlich ein – dies interpretiert zumindest das bayerische Innenministerium in die modifizierte und umbenannte ehemalige StVZo hinein und meint, Fahrten zur Anregung der Kauflust von Privatpersonen seien ebenso wenig mit 06er-Kennzeichen gestattet, wie das Verleihen an eine andere Firma ohne Kaufabsicht.

Vollends irritiert das bayerische Innenministerium in einer weiteren Pressemitteilung, wenn dort zum einen verkündet wird, dass bei Probe- und Überführungsfahrten nur noch ein Betriebsangehöriger fahren dürfe oder mitfahren müsse, es an anderer Stelle jedoch zulässt, dass die roten Kennzeichen an Privatpersonen mit konkreter Kaufabsicht ausgeliehen werden.

Dass man zumindest in Bayern mit den angedrohten empfindlichen Strafen ernst machen will, bekamen bereits die ersten Kfz-Händler zu spüren, die sich u. a. wegen angeblichen Verleihens an einen Kollegen nun einem Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren ausgesetzt sehen. Zudem droht der Entzug der Kennzeichen.

Der BVfK protestiert gegen eine überzogene Auslegung des § 16 FZV und fordert eine praxisgerechte Anwendung des Gesetzes.
"Es kann nicht sein, dass ein Händler monatelang auf sein mitunter wichtigstes Handwerkszeug verzichten muss, da Gerichte entscheiden sollen, ob eine Fahrt zur Anregung der Kauflust diente, oder die Kaufabsicht bereits konkret war", erläutert ein Verantwortlicher des BVfK.

Dem Fahrzeughandel rät der Verband zu sorgsamen Umgang, der sich natürlich nicht mit missbräuchlicher Nutzung für eine Urlaubsfahrt vereinbaren lässt. BVfK-Mitglieder verfügen bereits über aktualisierte Benutzungsvereinbarungen für Probe- und Überführungskennzeichen.


Quelle: AUTOHAUS Online

22 Juni 2007

Urteil: Kläger darf defektes Auto zurückgeben

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Entscheidung des OLG Koblenz

"Verhalten des Autofahrers war nicht ursächlich für den Schaden"

Versäumte Inspektionen kosten einen Autofahrer bei einem technischen Mangel am Fahrzeug nicht ohne weiteres seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Händler. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor (AZ 5 U 1518/06).

Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn der Fahrzeughändler nachweisen könne, dass der technische Fehler bei regelmäßiger Wartung nicht aufgetreten wäre.

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und gab der Anfechtungsklage eines Autokäufers statt.

Der Kläger hatte einen Neuwagen gekauft, bei dem sich nach etwa 18 Monaten der sechste Gang nicht mehr einlegen ließ. Der Händler weigerte sich, den Fehler auf seine Kosten zu beheben beziehungsweise das Fahrzeug zurückzunehmen, da der Kläger die regelmäßig vorgesehenen Inspektionstermine nicht wahrgenommen hatte.

Anders als das Landgericht sah das OLG darin keinen ausreichenden Grund, die Rückabwicklung des Vertrages zu versagen. Ein Sachverständiger habe festgestellt, dass das Verhalten des Klägers den technischen Defekt nicht begünstigt habe. Da der Fahrzeughändler eine Nachbesserung endgültig abgelehnt habe, dürfe der Kläger den Wagen zurückgeben.

15 Juni 2007

Zitat der Woche

"Für das Können gibt es nur einen Beweis:
Das Tun."

Marie von Ebner-Eschenbach

08 Juni 2007

Kundenbindung heute = Werkstattauslastung morgen

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In den aktuellen Branchen-Studien werden die Kundenwünsche in Zusammenhang mit dem Neu- und Gebrauchtwagenkauf sowie dem Werkstattservice klar herausgearbeitet.

Der Preis spielt eine dominierende Rolle - allerdings achten die Kunden immer mehr auf das komplette Paket, insbesondere auf den Service nach dem Kauf!

Entsprechende Angebote zur Kundenbindung sollten deshalb bei jedem Kundenkontakt aktiv angeboten werden um den Kunden dauerhaft an ’’sein’’ Autohaus zu binden.

Wenn wir es schaffen, dass der Kunde immer zuerst an uns denkt und wir sein erster Kontaktpartner sind wenn es um sein Auto geht, dann haben wir unser Ziel erreicht.

Kunden wünschen Fix- und Paketpreisangebote für Service-Dienstleistungen nach dem Kauf. In vielen Fällen sind diese Angebote die kaufentscheidenden Faktoren.

So binden Sie Ihre Kunden ein AUTOLEBEN lang an Ihren Betrieb

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Das Prinzip:

Ihre Kunden zahlen einen Einmalbetrag - und profitieren dauerhaft von folgenden Leistungen:

1. Sicherheits-Check
2. Rädereinlagerung
3. Werkstattersatzwagen
4. exklusive Wert-Schecks

Sie profitieren von:

- zusätzlichen Kundenkontakten
- Mehrverkauf
- höheren Reparaturvolumen
- Alleinstellungsmerkmal

Es ist egal welches Instrument Sie nutzen, wichtig ist nur das Sie sich heute bereits darüber Gedanken machen, wie Sie in Zukunft Ihre Werkstattauslastung sicherstellen können.

01 Juni 2007

Zitat der Woche

"Wir brauchen nicht mehr Kraft, mehr Talent oder mehr Gelegenheit.
Was wir brauchen, ist der Wille, zu nutzen, was wir haben."

Basil S. Walsh