28 August 2009

Zitat der Woche

„Man kann die Dinge ändern oder man kann sich ändern,
oder man kann diskutieren. Die meisten ziehen das letzte vor.“

Autor unbekannt

21 August 2009

Erstattung der Zusatzkosten bei fiktiver Schadensabrechnung

Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg (AZ: 22 C 39/09)

Autofahrer können auch bei fiktiver Abrechnung eines Schadens die Erstattung von UPE-Aufschlägen, Verbringungs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten verlangen. Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hatte mit einem Urteil vom 22.06.2009 (AZ: 22 C 39/09) über Kürzungen zu entscheiden, die aufgrund eines so genannten Prüfberichts vorgenommen wurden. Mit den inzwischen fast flächendeckend von den Versicherungen in Auftrag gegebenen Prüfberichten werden nach Vorgaben der eintrittspflichtigen Versicherungen regelmäßig bestimmte Posten angegriffen, die nach Wunsch der Versicherungen im Falle einer „bloß“ fiktiven Abrechnung bitte nicht anfallen sollen.

Wie auch das AG Nürnberg im vorliegenden Fall, treten die Gerichte dieser Kürzungspraxis fast immer entschieden entgegen. Die Begründung ist im Grunde einfach: Der Geschädigte soll das bekommen, was er im Falle einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur bekommen hätte. Eben dies ist das Wesen der fiktiven Abrechnung. Es wird so getan, als ob.

Oft weisen die Gerichte darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Schadenersatzrechtes 2002 bewusst nur eine Ausnahme von diesem Prinzip gemacht habe, nämlich die Umsatzsteuer. Diese bekommt der Geschädigte gemäß §249 Abs.2 S.2 BGB nur „soweit sie tatsächlich angefallen ist“. Daraus ziehen die Juristen den Umkehrschluss, dass alle anderen Positionen ersatzfähig sind. Der Geschädigte hat Anspruch auf vollen Ausgleich der Nettoreparaturkosten. Was er damit macht, ist seine Sache.

14 August 2009

Zitat der Woche

„Was alle erfolgreichen Menschen miteinander verbindet,
ist die Fähigkeit, den Graben zwischen Entschluss und Ausführung äußerst schmal zu halten.“

Peter F. Drucker

07 August 2009

„Komplette Unfallschadenabwicklung“ ist wettbewerbswidrig

Entscheidung des Landgerichts Koblenz (AZ: 4 HK.O 140 /08).

Werkstatt kann komplexe Schuldfragen nicht klären

Ein Rechtsanwalt kann von einer Werkstatt Unterlassung wegen des Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verlangen, wenn die Werkstatt mit dem Versprechen „Komplette Unfallschadenabwicklung“ wirbt. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Koblenz in einem Urteil vom 17. März (AZ: 4 HK.O 140 /08). Im Kern befasste sich das Gericht mit der Frage, wie weit die Freiräume gehen, die das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Reparaturbetrieben einräumt.

Die genannte Werbung hat das Gericht als wettbewerbswidrig eingestuft, weil sie gegen ein sich aus dem RDG ergebendes gesetzliches Verbot verstoße. Die Werkstatt biete unbestritten nicht nur die technische, sondern auch die umfassende haftungsrechtliche Abwicklung eines Unfallschadens an. Aus der Werbeaussage lasse sich nicht entnehmen, dass etwa rechtlich besonders schwierige Fälle ausgenommen sein sollen. Angeboten werde somit eindeutig eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 I RDG.

Nur juristische Nebenleistungen sind erlaubt

Derartige Rechtsdienstleistungen dürfe eine Werkstatt aber nur dann erbringen, wenn es sich um eine Nebenleistung gemäß § 5 I RDG handele. Dies traf nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht zu, vor allem weil dem Betreiber einer Werkstatt in der Regel die rechtlichen Kenntnisse fehlen, die zur Abwicklung der Schadenregulierung nötig sind.

Gerade die Klärung der Schuldfrage sei dabei für den Unfallgeschädigten von so existenzieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und „niemals Nebenleistung“ ist. Auch zähle die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Werkstättenbetreibers.

In der Praxis bedeutet dies, dass jedenfalls die Werbung mit „kompletter“ Unfallschadenabwicklung und ohne Einschränkung auf Fälle, in denen die Haftung dem Grunde nach geklärt ist, unzulässig und abmahnfähig ist. Werkstätten und auch Sachverständigen sind vorsichtigere Formulierungen zu empfehlen: etwa eine „Hilfe“ oder „Unterstützung“ bei der Unfallschadenabwicklung oder eben der Hinweise, dass bei komplizierteren Fällen oder ungeklärten Haftungsfragen auf die Hilfe eines Anwalts nicht verzichtet werden kann.