21 August 2009

Erstattung der Zusatzkosten bei fiktiver Schadensabrechnung

Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg (AZ: 22 C 39/09)

Autofahrer können auch bei fiktiver Abrechnung eines Schadens die Erstattung von UPE-Aufschlägen, Verbringungs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten verlangen. Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hatte mit einem Urteil vom 22.06.2009 (AZ: 22 C 39/09) über Kürzungen zu entscheiden, die aufgrund eines so genannten Prüfberichts vorgenommen wurden. Mit den inzwischen fast flächendeckend von den Versicherungen in Auftrag gegebenen Prüfberichten werden nach Vorgaben der eintrittspflichtigen Versicherungen regelmäßig bestimmte Posten angegriffen, die nach Wunsch der Versicherungen im Falle einer „bloß“ fiktiven Abrechnung bitte nicht anfallen sollen.

Wie auch das AG Nürnberg im vorliegenden Fall, treten die Gerichte dieser Kürzungspraxis fast immer entschieden entgegen. Die Begründung ist im Grunde einfach: Der Geschädigte soll das bekommen, was er im Falle einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur bekommen hätte. Eben dies ist das Wesen der fiktiven Abrechnung. Es wird so getan, als ob.

Oft weisen die Gerichte darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Schadenersatzrechtes 2002 bewusst nur eine Ausnahme von diesem Prinzip gemacht habe, nämlich die Umsatzsteuer. Diese bekommt der Geschädigte gemäß §249 Abs.2 S.2 BGB nur „soweit sie tatsächlich angefallen ist“. Daraus ziehen die Juristen den Umkehrschluss, dass alle anderen Positionen ersatzfähig sind. Der Geschädigte hat Anspruch auf vollen Ausgleich der Nettoreparaturkosten. Was er damit macht, ist seine Sache.