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Entscheidung des Landgerichts Dresden
Werkstätten haften für die Kosten eines Mietwagens, wenn sie für eine verzögerte Reparatur verantwortlich sind. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Dresden (Az: 7 S 0235/07) weist das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hin.
Im konkreten Fall hatte der Geschädigte einen Verkehrsunfall erlitten und sein Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht. Dort erteilte er unverzüglich einen unbedingten Reparaturauftrag. Die Werkstatt wartete mit der Reparatur bis die Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten-Übernahmeerklärung (RKÜB) abgegeben hatte. Hierdurch verlängerte sich die Anmietzeit des Ersatzfahrzeuges.
Das Gericht entschied, dass die klagende Haftpflichtversicherung gegen die Werkstatt einen Schadenersatzanspruch in Höhe der über die normale Reparaturdauer hinausgehenden Anmietzeit des Ersatzfahrzeugs hat.
Um der Gefahr einer Kostentragung zu begegnen bietet es sich laut ZDK zum einen an, dass der geschädigte Kunde den Reparaturauftrag unter die Bedingung stellt, dass die Versicherung die Reparaturkostenübernahme bestätigt. Des Weiteren sollte nicht einfach abgewartet werden bis die RKÜB von der Versicherung zurückgesendet wird. Vielmehr sollte nach Empfehlung des ZDK recht zügig bei der Versicherung nachgehakt werden, ob einer Übernahme der Reparaturkosten etwas im Wege steht.
Quelle: kfz-betrieb online