23 September 2011

Hinweispflicht auf nachziehen der Radschrauben

Entscheidung des Landgerichts Heidelberg (Urteil vom 27.07.2011, Az.: 1 S 9/10)

Eine Werkstatt muss den Autofahrer nach einem Reifenwechsel deutlich darauf hinweisen, dass die Radschrauben nachgezogen werden müssen. Wird dieser Sicherheitshinweis versäumt, ist die Werkstatt nach einem Unfall schadenersatzpflichtig.

So urteilte das Landgericht Heidelberg in einem Berufungsverfahren. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Werkstatt nicht deutlich genug darauf hingewiesen hatte, dass die Radschrauben neu aufgezogener Winterreifen nach den ersten maximal 100 Kilometern nachgezogen werden müssen.

Ein unkommentierter Hinweis ohne besondere Kennzeichnung auf der Rechnung reicht hierfür nicht aus.

Ein Mann hatte geklagt, weil er von der Werkstatt einen Schaden in Höhe von 4.000 Euro ersetzt bekommen wollte. Nach dem er rund 1.900 Kilometer gefahren war, hatte sich ein Rad während der Fahrt auf der Autobahn gelöst. Das Gericht gab ihm nun in der Berufungsinstanz Recht. Allerdings trage der Kläger eine Mitschuld von 25 Prozent, weil er die allmähliche Lockerung bemerkt haben müsste und nicht rechtzeitig zur Werkstatt fuhr.