02 März 2007

Was bedeutet "fahrbereit"?


Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil Grundsätze über den Begriff "fahrbereit" entwickelt. Im Streitfall ging es zwar um ein Geschäft unter Privatleuten, die Überlegungen des BGH sind aber auch für gewerbliche Händler wegweisend. In dem Fall musste der Motor des gebrauchten Pkw nach einer Fahrtstrecke von ca. 2.000 Kilometer ausgetauscht werden. Beim Verkauf hatte der Verkäufer erklärt, das Auto sei "fahrbereit". Der Käufer wollte es an den Verkäufer zurückgeben. Die Revision des Klägers wurde vom BGH zurückgewiesen. Seine Klage, mit der er den Kaufvertrag rückabwickeln wollte, ist in allen drei Instanzen abgewiesen worden.

Laut Rechtsanwältin Susanne Creutzig, Köln, hat der BGH anhand des Falles zwei Leitlinien entwickelt: Zum einen fehlt einem gebrauchten Auto nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit ("fahrbereit"), weil der Motor nach einer Fahrstrecke von ca. 2.000 Kilometer defekt ist und ausgetauscht werden muss. Eine Voraussetzung dabei ist allerdings, dass das Auto bei Übergabe betriebsfähig und verkehrssicher war.

Der zweite zentrale Punkt in dem Urteil des BGH: Die Bezeichnung "fahrbereit" im Kaufvertrag bedeutet nicht, dass der Verkäufer eine so genannte Haltbarkeitsgarantie dafür übernimmt, dass das Auto auch nach Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt. (BGH-Urteil vom 22.11.2006, AZ: VIII ZR 72/06)

Quelle: AUTOHAUS online