15 Mai 2009

Urteil: Käufer muss Reparatur-Fehlschlag nachweisen

Entscheidung des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 274/07)

Der Käufer hat die Beweislast für das Fehlschlagen einer zweimaligen Nachbesserung zu erbringen. Bleibt ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf eine erfolglose Nachbesserung oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, so geht dies zu Lasten des Käufers.

Bei dem zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer eines im Mai 2005 erworbenen Neuwagens im August und Oktober 2005 einen Defekt des elektrischen Fensterhebers bemängelt. Nach einem erneuten Auftreten im Dezember wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurück treten. Der Käufer händigte dem Händler das Fahrzeug aus, der jedoch eine Rückabwicklung verweigerte.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte fest, dass sich die Fensterscheibe wegen eines Defekts des Sensors des Einklemmschutzes erst nach mehrmaliger Betätigung des Schalters nur stückweise schließen ließ. Zudem entdeckte er typische Kratzspuren und Absplitterungen an der Scheibe, welche auf einen Einbruchversuch hinwiesen. Über den Zeitpunkt des Einbruchsversuchs herrscht Unklarheit.

Der BGH folgte der Entscheidung der Vorinstanz (OLG Stuttgart) und gab dem Rücktrittsbegehren nicht statt. Der Käufer hätte nicht bewiesen, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mangelhaft gewesen sei.

Der ZDK kommt zu dem Fazit: Den Käufer trifft die Beweislast sowohl für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen als auch für das Fortbestehen des Sachmangels, mithin die Erfolglosigkeit des zweiten Nachbesserungsversuchs. Voraussetzung ist, dass er die Kaufsache wieder entgegengenommen hat. Bleibt ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf einer erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Käufers.