26 Februar 2010

Neue Regelungen zur Nutzung von Kundendaten

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Nach den am 01.09.2009 in Kraft getretenen Änderungen hinsichtlich der Nutzung von Kundendaten, müssen bei der Verwendung der Daten spezielle Verfahrensvorschriften beachtet werden.

Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten, die nach dem 01.09.2009 erhoben wurden, und keine explizite Einwilligung der Kunden vorliegt, nur noch für den Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren, beispielsweise für die Vertragsabwicklung.

Für personenbezogene Daten, welche vor dem 01.09.2009 erhoben wurden, gibt es eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2012.

Das novellierte Datenschutzgesetz kommt in Autohäusern nicht nur bei Marketingaktionen zum Tragen, sondern auch bei Kundenzufriedenheitsbefragungen.

Sollten die Kundenzufriedenheitsbefragungen von einem Dritten, beispielsweise einem Callcenter, durchgeführt werden, muss vom Kunden zwingend die explizite Einwilligung vorliegen, die Daten an Dritte weitergeben zu dürfen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass für nahezu jede weitere Kontaktaufnahme (Werbung per E-Mail, SMS, Fax und Telefon) eine gesonderte Einwilligung des Verbrauchers eingeholt werden muss.