10 April 2006

Werkstatt muss fehlerfreie Arbeit beweisen

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Entscheidung des OLG Düsseldorf

Wenn eine Autowerkstatt nicht beweisen kann, dass eine von ihr durchgeführte Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt wurde, kann dies laut ADAC zu Schadensersatzansprüchen führen.

In diesem Fall gab das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Autofahrer Recht, an dessen Fahrzeug sich das linke Vorderrad gelöst hatte (Urteil vom 23. September 2005, Az. I 23 U 16/05). Nach Ansicht des Gerichts hätte der Betrieb nachweisen müssen, dass eine früher durchgeführte Arbeit nicht ursächlich für den Schaden war.

Der Kläger konnte das Auto, bei dem sich bei Tempo 100 das Vorderrad löste, gerade noch zum Stehen bringen. Durch den Verlust des Rades wurde die Vorderachse beschädigt, so dass ein Schaden in Höhe von 2.000 Euro entstand.
Elf Monate zuvor hatte der Autobesitzer den Wagen in einer Werkstatt tiefer legen lassen. Um größere Reifen montieren zu können, mussten Distanzplatten mit Befestigungsschrauben angebracht werden. Diese Schrauben lösten sich während der Fahrt. Daraufhin verlangte der Autofahrer Schadensersatz von der Werkstatt, da seiner Meinung nach unsauber gearbeitet worden war.


Das OLG gab dem Kläger Recht. Das Lösen der Schrauben nach elf Monaten sei der Anscheinsbeweis dafür, dass die Werkstatt diese nicht ordnungsgemäß angebracht hatte. Auch ein Sachverständiger bestätigte, dass sich sachgerecht angezogene Schrauben bei sorgfältiger Anpassung aller Bauteile nicht lösen können. Der beklagte Betrieb konnte nicht beweisen, dass der Umbau ordnungsgemäß durchgeführt worden war.