12 Januar 2007

Kulanz kann zur Beweislastumkehr führen

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Aus einer Kulanzleistung können sich für einen Händler unter Umständen rechtliche Nachteile ergeben. Darüber informiert der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005, AZ: I ZR 284/02).

Demnach könne eine Kulanzleistung ein so genanntes "Zeugnis des Händlers wider sich selbst" darstellen. Das sei dann anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck habe, Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um den Kunden von weiteren Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern, heißt es in einem ZDK-Rundschreiben.

Die Rechtsfolge sei dann eine Umkehr der Beweislast, so dass der Händler in vollem Umfang beweispflichtig sei und eine Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten gehe. Bei der Auslegung des Verhaltens des Händlers komme es aber immer auf den Einzelfall an.

Um kein "Zeugnis wider sich selbst" abzulegen, müsse ein Händler dem Kunden deutlich machen, dass er die Kulanzleistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur im Interesse einer friedlichen Kundenbeziehung erbringe, empfiehlt der ZDK. Um das gegebenenfalls beweisen zu können, solle er dem Kunden nachweislich ein entsprechendes Schreiben übergeben oder Zeugen hinzuziehen.

Quelle: kfz-betrieb