30 Januar 2009

Vorsicht bei Werbung mit der Umweltprämie

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Die Wettbewerbszentrale macht darauf aufmerksam, dass bei Werbung mit der Umweltprämie einige Dinge beachtet werden sollten, um wettbewerbsrechtlichen Fallstricken zu entgehen:

Nicht ausreichend ist es, beispielsweise pauschal einen rabattierten Endpreis anzugeben, der bereits um die Höhe der Verschrottungsprämie vermindert ist. Denn ohne Hinweis darauf, dass eine staatliche Prämie im Endpreis berücksichtigt wird, deren Inanspruchnahme an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist, könnte eine solche Endpreiswerbung wettbewerbswidrig sein.

Wer also mit der Umweltprämie wirbt, sollte ausdrücklich auf die staatliche Förderung hinweisen, um den Eindruck zu vermeiden, es handele sich um eine von dem Hersteller oder Händler gewährte Vergünstigung. Zur Sicherheit ist weiterhin zu empfehlen, die Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Prämie in der Werbung anzugeben, also beispielsweise dass

1. nur natürliche Personen begünstigt sind,

2. der Nachweis der Verschrottung eines mindestens 9 Jahre alten Altfahrzeugs durch einen staatlich anerkannten Demontagebetrieb zu erbringen ist,

3. das Altfahrzeug für mindestens 1 Jahr auf den Namen des Halters in Deutschland zugelassen sein muss und

4. Personenidentität zwischen dem Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens bestehen muss.

Außerdem ist zu beachten, dass als Endpreis in der Werbung der Betrag anzugeben ist, den der Kunde an den Kfz-Händler tatsächlich entrichten muss. Übernimmt der Händler nicht für seine Kunden die Abwicklung der Beantragung der Umweltprämie bei dem BAFA und die Abwicklung der Verschrottung des Altautos mit dem Demontagebetrieb, sollte in jedem Fall von einer um die Umweltprämie verminderten Endpreiswerbung abgesehen werden. Denn in diesem Fall verlangt der Händler tatsächlich den um 2.500 Euro höher liegenden Verkaufspreis, während sich der Kunde die staatliche Vergünstigung an anderer Stelle selbst holen muss. Die betreffende Endpreiswerbung könnte deshalb irreführend sein.

Im Zweifelsfall sollten die werbenden Unternehmen vor Freischaltung der betreffenden Maßnahmen juristische Beratung einholen.

Quelle: www.wettbewerbszentrale.de