29 Mai 2009

Zentralruf der Autoversicherer bei Unfall im Ausland

Jedes Jahr geraten rund 150 000 Deutsche unverschuldet in einen Unfall im Ausland. Sprachbarrieren, eine Flut von Papieren und juristischer Aufwand prägten bisher die Regulierung von Auslandsunfällen. Der Zentralruf der Autoversicherer, ein gemeinsamer Service aller deutschen Autoversicherer, hilft seit 2003 dank einer EU-Richtlinie bei Auslandsunfällen. Er hilft schnell weiter, denn jeder Versicherer in Europa hat in jedem EU-Mitgliedsland Schadenregulierungsbeauftragte benannt.

Wer im Ausland Opfer eines Verkehrsunfalls wird, kann sich in Deutschland an den Beauftragten der ausländischen Versicherung wenden. Wer das ist, erfährt der Geschädigte beim Zentralruf der Autoversicherer unter 0180/25026. Ist die ausländische Versicherung bekannt, stellen die Mitarbeiter vom Zentralruf den Kontakt zu dem zuständigen Beauftragten der ausländischen Versicherung her. Wenn die Versicherung nicht bekannt ist, werden das Kennzeichen des ausländischen Unfallverursachers, der Unfalltag und das Unfallland benötigt, um den Beauftragten der ausländischen Versicherung zu ermitteln.



Den Geschädigten wird empfohlen, die Schadenregulierung nach der Rückkehr von zu Hause aus einzuleiten und den zuständigen Regulierungsbeauftragten zu informieren. Wichtig ist es, den Unfall präzise aufzuzeichnen und Bilder anzufertigen. Dabei ist der Europäische Unfallbericht hilfreich, der in mehreren Sprachen die unkomplizierte Protokollierung des Unfalls gewährleistet. Den Europäischen Unfallbericht erhalten Autofahrer bei ihrer Kfz-Versicherung.

Sind alle Versicherungsdaten und der Unfallhergang im Europäischen Unfallbericht erfasst, wird dieser von den Beteiligten unterschrieben. Die Unterschrift hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und gilt auch nicht als Schuldanerkenntnis. Sobald die Schadenmeldung erfolgt ist, hat die ausländische Versicherung drei Monate Zeit, sich bei dem Geschädigten zu melden und ihm mitzuteilen, wie der Fall weiter bearbeitet wird.

22 Mai 2009

Zitat der Woche

„Wir können uns zwar nicht immer aussuchen "Was" wir tun,
wir können uns jedoch immer aussuchen "Wie" wir es tun.“

Verfasser unbekannt

15 Mai 2009

Urteil: Käufer muss Reparatur-Fehlschlag nachweisen

Entscheidung des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 274/07)

Der Käufer hat die Beweislast für das Fehlschlagen einer zweimaligen Nachbesserung zu erbringen. Bleibt ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf eine erfolglose Nachbesserung oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, so geht dies zu Lasten des Käufers.

Bei dem zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer eines im Mai 2005 erworbenen Neuwagens im August und Oktober 2005 einen Defekt des elektrischen Fensterhebers bemängelt. Nach einem erneuten Auftreten im Dezember wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurück treten. Der Käufer händigte dem Händler das Fahrzeug aus, der jedoch eine Rückabwicklung verweigerte.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte fest, dass sich die Fensterscheibe wegen eines Defekts des Sensors des Einklemmschutzes erst nach mehrmaliger Betätigung des Schalters nur stückweise schließen ließ. Zudem entdeckte er typische Kratzspuren und Absplitterungen an der Scheibe, welche auf einen Einbruchversuch hinwiesen. Über den Zeitpunkt des Einbruchsversuchs herrscht Unklarheit.

Der BGH folgte der Entscheidung der Vorinstanz (OLG Stuttgart) und gab dem Rücktrittsbegehren nicht statt. Der Käufer hätte nicht bewiesen, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mangelhaft gewesen sei.

Der ZDK kommt zu dem Fazit: Den Käufer trifft die Beweislast sowohl für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen als auch für das Fortbestehen des Sachmangels, mithin die Erfolglosigkeit des zweiten Nachbesserungsversuchs. Voraussetzung ist, dass er die Kaufsache wieder entgegengenommen hat. Bleibt ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf einer erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Käufers.

08 Mai 2009

Zitat der Woche

„Das große Ziel der Bildung ist nicht Wissen,
sondern Handeln.“

Herbert Spencer

01 Mai 2009

Das neue Steuersystem auf CO2-Basis

Erstzulassung ab 1. Juli 2009

Stichtag 1. Juli 2009: Für alle ab diesem Datum erstmals zugelassenen Pkw wird zur Steuerberechnung neben dem Motor-Hubraum erstmalig der CO2-Wert (Kohlendioxid) herangezogen.

Das Berechnungsverfahren sieht wie folgt aus – und zwar bei Pkw mit

  • Ottomotoren: „Sockelbetrag“ von 2,00 Euro je angefangene 100 cm3 Hubraum,
  • Dieselmotoren „Sockelbetrag“ von 9,50 Euro je angefangene 100 cm3 Hubraum.
Hinzu kommt der CO2-abhängige Steuerbetrag:
  • 2,00 Euro je Gramm CO2 pro Kilometer– allerdings erst oberhalb einem steuerfreien Grenzwert von 120 g/km (Diesel –wie auch Ottomotoren),
Dieser Grenzwert wird in den Folgejahren sukzessive verschärft, ab Erstzulassung 1. Januar 2012 auf 110 g/km; ab 1. Januar 2014 auf 95 g/km.

Der für die Berechnung entscheidende CO2-Wert (g/km) findet sich in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld V.7).

Für Diesel-Pkw ohne Partikelfilter ist zusätzlich bis 31. März 2011, wie im „alten“ Steuersystem auch, ein Malus von 1,20 € je 100 cm3 Hubraum. fällig.

Steuerbefreiung: Diesel-Pkw nach Euro 6, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31.Dezember 2013 erstmals zugelassen werden, erhalten eine Steuerbefreiung in Höhe von 150 Euro.

Anmerkungen:

Elektromotoren und Ottomotoren nach dem Drehkolben (Wankel-) Prinzip: Im neuen Steuersystem keine Änderung!

Drehkolbenmotoren: Besteuerung nach dem zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeuges; je angefangene 200 kg: 11,25 Euro, über 2.000 kg bis 3.000 kg: 12,02 Euro
Beispiel: Ein Mazda RX-8 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.815 kg kostet pro Jahr 112,50 Euro Steuer.

Elektromotoren: Besteuerung ebenfalls nach zulässigem Gesamtgewicht, aber nur mit den halben Steuersätzen gegenüber den Werten für Drehkolbenmotoren. Und: Grundsätzliche Steuerbefreiung fünf Jahre ab Erstzulassung.

Erstzulassung zwischen 5. November 2008 bis 30. Juni 2009

Pkw, die im Zeitraum zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wurden, werden nach Ablauf einer etwaigen Steuerbefreiung (siehe unten) mit der für sie günstigeren Variante der Kfz-Steuer – also entweder „alte Hubraumsteuer“ oder „neue CO2-Steuer“ besteuert (sog. „Günstigerregelung“).

Zur Steuerbefreiung:

  • Alle neuen, zwischen 5. November 2008 und 30. Juni 2009 erstmalig zugelassenen Pkw (Euro 4) zahlen ein Jahr keine Kfz-Steuer. Der Steuer-Malus von 1,20 € je 100cm3 Hubraum für Diesel-Pkw ohne Partikelfilter bleibt davon jedoch unberührt.
  • Für in dieser Zeit neu zugelassene Euro-5 und Euro-6-Pkw entfällt die Kfz-Steuer für max. ein weiteres Jahr.
  • Die Steuerbegünstigung endet allerdings in jedem Fall am 31.12.2010, auch, wenn der Begünstigungszeitraum bis dahin nicht voll ausgeschöpft wurde. Die volle zweijährige Steuerbefreiung für Euro 5 und Euro 6 erhält kann somit nur der ausschöpfen, der ein entsprechendes Pkw-Modell bis spätestens Ende 2008 zugelassen hatte.


Erstzulassung vor dem 5. November 2008

Für Pkw, die vor dem 5. November 2008 erstmals zugelassen wurden, ändert sich nichts. Sie unterliegen weiterhin ausschließlich der „alten“ hubraumbezogenen Kfz-Steuer. Erst ab 2013 ist eine Überführung des Altbestands in die CO2-Steuer vorgesehen. Einzelheiten hierzu liegen aber noch nicht vor.

Steuerbefreiung:

  • Wer vor dem 5.11.2008 bereits einen Euro-5-Pkw zugelassen hatte, zahlt ab 1.1.2009 ein Jahr keine Kfz-Steuer.


Steuer-Malus für Dieselautos ohne Filter

Für Diesel-Pkw ohne Partikelfilter wird seit dem 1. April 2007 zusätzlich ein Steuer-Malus von 1,20 Euro je angefangene 100 cm3 Hubraum erhoben. Der Steuer-Malus findet Anwendung bis zum 31. März 2011, also auch beim neuen Kfz-Steuermodell und auch bei Fahrzeugen die eine Steuerbefreiung erhalten.

Quelle: ADAC