01 Mai 2009

Das neue Steuersystem auf CO2-Basis

Erstzulassung ab 1. Juli 2009

Stichtag 1. Juli 2009: Für alle ab diesem Datum erstmals zugelassenen Pkw wird zur Steuerberechnung neben dem Motor-Hubraum erstmalig der CO2-Wert (Kohlendioxid) herangezogen.

Das Berechnungsverfahren sieht wie folgt aus – und zwar bei Pkw mit

  • Ottomotoren: „Sockelbetrag“ von 2,00 Euro je angefangene 100 cm3 Hubraum,
  • Dieselmotoren „Sockelbetrag“ von 9,50 Euro je angefangene 100 cm3 Hubraum.
Hinzu kommt der CO2-abhängige Steuerbetrag:
  • 2,00 Euro je Gramm CO2 pro Kilometer– allerdings erst oberhalb einem steuerfreien Grenzwert von 120 g/km (Diesel –wie auch Ottomotoren),
Dieser Grenzwert wird in den Folgejahren sukzessive verschärft, ab Erstzulassung 1. Januar 2012 auf 110 g/km; ab 1. Januar 2014 auf 95 g/km.

Der für die Berechnung entscheidende CO2-Wert (g/km) findet sich in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld V.7).

Für Diesel-Pkw ohne Partikelfilter ist zusätzlich bis 31. März 2011, wie im „alten“ Steuersystem auch, ein Malus von 1,20 € je 100 cm3 Hubraum. fällig.

Steuerbefreiung: Diesel-Pkw nach Euro 6, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31.Dezember 2013 erstmals zugelassen werden, erhalten eine Steuerbefreiung in Höhe von 150 Euro.

Anmerkungen:

Elektromotoren und Ottomotoren nach dem Drehkolben (Wankel-) Prinzip: Im neuen Steuersystem keine Änderung!

Drehkolbenmotoren: Besteuerung nach dem zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeuges; je angefangene 200 kg: 11,25 Euro, über 2.000 kg bis 3.000 kg: 12,02 Euro
Beispiel: Ein Mazda RX-8 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.815 kg kostet pro Jahr 112,50 Euro Steuer.

Elektromotoren: Besteuerung ebenfalls nach zulässigem Gesamtgewicht, aber nur mit den halben Steuersätzen gegenüber den Werten für Drehkolbenmotoren. Und: Grundsätzliche Steuerbefreiung fünf Jahre ab Erstzulassung.

Erstzulassung zwischen 5. November 2008 bis 30. Juni 2009

Pkw, die im Zeitraum zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wurden, werden nach Ablauf einer etwaigen Steuerbefreiung (siehe unten) mit der für sie günstigeren Variante der Kfz-Steuer – also entweder „alte Hubraumsteuer“ oder „neue CO2-Steuer“ besteuert (sog. „Günstigerregelung“).

Zur Steuerbefreiung:

  • Alle neuen, zwischen 5. November 2008 und 30. Juni 2009 erstmalig zugelassenen Pkw (Euro 4) zahlen ein Jahr keine Kfz-Steuer. Der Steuer-Malus von 1,20 € je 100cm3 Hubraum für Diesel-Pkw ohne Partikelfilter bleibt davon jedoch unberührt.
  • Für in dieser Zeit neu zugelassene Euro-5 und Euro-6-Pkw entfällt die Kfz-Steuer für max. ein weiteres Jahr.
  • Die Steuerbegünstigung endet allerdings in jedem Fall am 31.12.2010, auch, wenn der Begünstigungszeitraum bis dahin nicht voll ausgeschöpft wurde. Die volle zweijährige Steuerbefreiung für Euro 5 und Euro 6 erhält kann somit nur der ausschöpfen, der ein entsprechendes Pkw-Modell bis spätestens Ende 2008 zugelassen hatte.


Erstzulassung vor dem 5. November 2008

Für Pkw, die vor dem 5. November 2008 erstmals zugelassen wurden, ändert sich nichts. Sie unterliegen weiterhin ausschließlich der „alten“ hubraumbezogenen Kfz-Steuer. Erst ab 2013 ist eine Überführung des Altbestands in die CO2-Steuer vorgesehen. Einzelheiten hierzu liegen aber noch nicht vor.

Steuerbefreiung:

  • Wer vor dem 5.11.2008 bereits einen Euro-5-Pkw zugelassen hatte, zahlt ab 1.1.2009 ein Jahr keine Kfz-Steuer.


Steuer-Malus für Dieselautos ohne Filter

Für Diesel-Pkw ohne Partikelfilter wird seit dem 1. April 2007 zusätzlich ein Steuer-Malus von 1,20 Euro je angefangene 100 cm3 Hubraum erhoben. Der Steuer-Malus findet Anwendung bis zum 31. März 2011, also auch beim neuen Kfz-Steuermodell und auch bei Fahrzeugen die eine Steuerbefreiung erhalten.

Quelle: ADAC