18 Juni 2006

Frist zur Nachbesserung entscheidend

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Entscheidung des OLG Köln

Bereits am 25.1.2005 hat das Oberlandesgerichts (OLG) Köln eine der wenigen bislang gefällten obergerichtlichen Entscheidungen zum Werkstattrecht nach der Schuldrechtsreform getroffen (Az: 9 U 52/04). Dem Streit lag der Auftrag eines Kunden zum Einbau eines Austauschmotors plus Kupplung in einen Opel Astra zu Grunde.

Für die Arbeiten bezahlte der Auftraggeber 2.650 Euro. Als Probleme mit dem Motor auftraten, schaltete er eine andere Werkstatt ein. Schließlich kaufte er ein anderes Fahrzeug. Angeblich war der Motor wegen falsch eingestellter Steuerzeiten ein wirtschaftlicher Totalschaden.

Der Kunde forderte daraufhin nicht nur die gezahlten Reparaturkosten zurück. Er verlangte auch den Ersatz von Mietwagenkosten, Sachverständigengebühren und der Vergütung für die Fremdfirma.

Das OLG Köln wies die Klage ab. Der umstrittenen Frage, ob die Werkstattleistung mangelhaft war, gingen die Richter erst gar nicht nach. Ihrer Meinung nach scheiterte die Klage bereits daran, dass der Kunde der zuerst beauftragten Werkstatt keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte.