08 Dezember 2006

Werkstatt muss auf abgefahrene Reifen hinweisen


Entscheidung des Oberlandesgericht Köln

Ein Autofahrer, der bei einer Werkstatt gebrauchte Winterreifen mit geringer Profiltiefe aufziehen lässt, verliert bei einem Unfall nicht zwangsläufig seinen Versicherungsschutz. Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene vom Fachhändler nicht auf die abgefahrenen Pneus aufmerksam gemacht wurde. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az.: 9 U 175/05).

Der Fall: Ein Cabrio-Fahrer war auf schneebedeckter Fahrbahn mit gebrauchten Winterreifen ins Schleudern geraten. Die beklagte Assekuranz lehnte eine Regulierung des Unfallschadens mit der Begründung ab, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe und daher den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Hintergrund des Einwandes war die Feststellung der Polizei unmittelbar nach dem Crash, dass die Profiltiefe an beiden Hinterreifen die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter unterschritten hätte.

Der zuständige Senat sah dies anders: Dem Kläger sei kein grobes Verschulden vorzuwerfen, auch wenn er möglicherweise eine regelmäßige Kontrolle der Reifenprofile nicht durchgeführt haben sollte. Das OLG legte in seiner Entscheidung die Ergebnisse eines hinzugezogenen Gutachters zugrunde, der an den Winterreifen lediglich eine geringe Abweichung von den gesetzlich geforderten Profiltiefen feststellte.

Hinzu komme, dass der Cabrio-Fahrer zwei Monate vor dem Unfall die Reifen in einer Werkstatt wechseln ließ. Da kein Hinweis seitens des Service-Betriebs erfolgte, durfte er davon ausgehen, dass er mit den montierten Pneus ohne Probleme den Winter über fahren konnte, so die Richter.