02 Februar 2007

Werkstatt hat Recht auf eigene Nacherfüllung


Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe

Die fehlgeschlagene Reparatur einer fremden Vertragswerkstatt rechtfertigt keinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Urteil vom 16.3.2006 (AZ 19 U 156/05). Darauf hat der ZDK in einem Rundschreiben hingewiesen.

Laut OLG-Urteil können im Rahmen der Garantieleistung erbrachte erfolglose Nachbesserungsarbeiten anderer Vertragswerkstätten nicht zu Lasten des sachmängel-haftungspflichtigen Verkäufers gehen. Demnach behält der Verkäufer eines Autos sein Recht, einen Mangel nachzubessern, auch wenn Reparaturen einer fremden Werkstatt bereits erfolglos waren.

Grundsätzlich kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, sobald sein Kfz-Händler im Rahmen der Sachmängelhaftung einen erheblichen Mangel am Fahrzeug nicht beheben kann. Wenn aber eine andere Vertragswerkstatt auf Herstellergarantie Reparaturen erfolglos durchführt, muss sich der Verkäufer dies nicht zurechnen lassen. Vielmehr muss der Kunde seinem Autohändler eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumen. Der Händler verliert sein Recht auf Nachbesserung nur dann, wenn dies dem Käufer wegen der Art des Mangels oder anderer Umstände "nicht mehr zugemutet werden kann".